Satzung der Gütegemeinschaft Heizkörper aus Stahl
Fassung Januar 1998
(geändert lt. Beschluß der Mitgliederversammlung am 5. März
1998, genehmigt vom RAL am 23. März 1998)
Gütegemeinschaft Heizkörper aus Stahl e. V.
Frankfurter Str. 720-726
D-51145 Köln
1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der Verein ist eine Gütegemeinschaft im Sinne der Grundsätze
für Gütezeichen in der jeweils gültigen Fassung und führt
den Namen "Gütegemeinschaft Heizkörper aus Stahl e.V.". Er
ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln einzutragen.
1.2 Sitz und Gerichtsstand sowie Erfüllungsort für Ansprüche
aus dieser Satzung ist Köln.
1.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2 Zweck und Aufgabe
2.1 Der Verein hat den Zweck
2.1.1 die Güte von Heizkörpern aus Stahl zu sichern.
2.1.2 Erzeugnisse, die den Güte- und Prüfbestimmungen entsprechen,
mit dem Gütezeichen für Heizkörper aus Stahl zu kennzeichnen.
2.2 Zu diesem Zweck hat der Verein die Aufgabe,
2.2.1 eine Gütezeichensatzung nebst Durchführungsbestimmungen
zu schaffen,
2.2.2 zu überwachen, daß Gütezeichenbenutzer die Gütezeichensatzung
beachten;
2.2.3 Gütezeichenbenutzer zu verpflichten, nur solche Erzeugnisse
zu kennzeichnen, die den Güte- und Prüfbestimmungen entsprechen.
2.3 Der Verein unterhält keinen eigenwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Er hat keine markt- oder preisregulierenden Aufgaben. Er gibt
seine Mittel nur für den festgelegten Zweck aus.
3 Mitgliedschaft
3.1 Die Mitgliedschaft darf nicht von der Mitgliedschaft in
einer anderen Vereinigung oder Organisation abhängig gemacht
werden. Die Mitgliedschaft des Vereins kann erwerben:
3.1.1 Jeder Betrieb, der Heizkörper aus Stahl herstellt,
3.1.2 sowie fördernde Gesellschaften und Personen.
3.2 Der Antrag ist schriftlich an die Geschäftsstelle des
Vereins zu richten. Antragsteller müssen sich verpflichten,
die Satzung anzuerkennen und ihre Vorschriften zu befolgen.
3.3 Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Wird der Antrag
abgelehnt, kann der Antragsteller binnen 4 Wochen, nachdem
der Bescheid zugestellt ist, Berufung bei der Mitgliederversammlung
einlegen. Wird die Berufung verworfen, kann der Antragsteller
binnen 4 Wochen, nachdem der Bescheid zugestellt ist, ein
Schiedsgericht anrufen.
4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1 Den Mitgliedern steht der Verein in allen Angelegenheiten
der Gütesicherung zur Verfügung. Mitglieder nach 3.1.1 sind
berechtigt, das Gütezeichen für Heizkörper aus Stahl zu erwerben.
4.2 Rechte, die sich aus der Mitgliederschaft herleiten, kann
ein Mitglied nur an betriebliche Rechtsnachfolger übertragen.
Die Übertragung muß vom Vorstand genehmigt sein. Der Vorstand
schreibt auch die Form der Übertragung vor.
4.3 Mitglieder sind verpflichtet,
4.3.1 den Vereinszweck zu fördern und
4.3.2 binnen 6 Monaten, nachdem sie die Mitgliedschaft gemäß
Ziffer 3.1.1 erworben haben, die Verleihung des Gütezeichens
zu beantragen.
5 Ende der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft endet durch:
5.1.1 Einstellung der Produktion von gütegesicherten Heizkörpern
aus Stahl soweit es sich nicht um fördernde Mitglieder handelt;
5.1.2 Austritt;
5.1.3 Ausschluß;
5.1.4 Liquidation;
5.1.5 Konkurseröffnung.
5.2 Der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von 6
Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Erklärung
ist mit eingeschriebenem Brief an die Geschäftsstelle zu richten.
5.3 Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn
5.3.1 die Voraussetzungen der Ziffer 3.1.1 nicht mehr gegeben
sind;
5.3.2 ein Mitglied nach Ziffer 3.1.1 nicht innerhalb von 6
Monaten, nachdem es die Mitgliedschaft erworben hat, das Gütezeichen
beantragt;
5.3.3 der Antrag, das Gütezeichen verliehen zu erhalten, endgültig
abgelehnt ist;
5.3.4 das verliehene Gütezeichen nicht angewandt wird;
5.3.5 das Mitglied schwerwiegend gegen die Satzung verstoßen
hat.
5.4 Der Vorstand gibt einem Mitglied mit einer Frist von 4
Wochen Gelegenheit, sich zu dem beabsichtigten Ausschluß zu
äußern.
5.5 Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen 4 Wochen, nachdem
der Beschluß zugestellt ist, bei der Mitgliederversammlung
Beschwerde einlegen. Wird die Beschwerde verworfen, kann der
Beschwerdeführer binnen 4 Wochen, nachdem der Bescheid zugestellt
ist, ein Schiedsgericht anrufen.
5.6 Die Einlegung eines Rechtsmittels hat keine aufschiebende
Wirkung.
5.7 Ansprüche des Vereins gegen ein Mitglied werden vom Ausscheiden
nicht berührt. Das ausgeschiedene Mitglied hat keinen Anspruch
auf das Vermögen des Vereins.
6 Organe des Vereins
6.1 Die Organe des Vereins sind:
6.1.1 die Mitgliederversammlung;
6.1.2 der Vorstand;
6.1.3 der Güteausschuß;
6.1.4 die Geschäftsführung.
6.2 Wer einem Organ angehört, hat unparteiisch zu sein und
Geschäfts- und Betriebsvorgänge der Mitglieder, von denen
er erfahren hat, vertraulich zu behandeln.
7 Mitgliederversammlung
7.1 Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal
vom Vorsitzenden einberufen. Sie ist auch dann einzuberufen,
wenn der Vorsitzende oder der Vorstand oder ein Drittel der
Mitglieder dies verlangen. Die Einberufung erfolgt schriftlich
mit einer Frist von 14 Tagen und Mitteilung der Tagesordnung.
7.2 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlußfähig.
7.3 Jedes Mitglied gemäß 3.1.1 hat in der Mitgliederversammlung
Sitz und Stimme. Es kann sich durch einen schriftlichen Bevollmächtigten
vertreten lassen. Der Bevollmächtigte darf höchstens 3 Stimmen
auf sich vereinen. Mitglieder gemäß 3.1.2 nehmen mit beratender
Stimme an der Mitgliederversammlung teil.
7.4 Beschlüsse bedürfen der Mehrheit jeweils der Anwesenden
und Vertretenen. Satzungsänderungen und Vereinsauflösung bedürfen
der Zweidrittelmehrheit jeweils der Anwesenden und Vertretenen.
7.5 Die Mitgliederversammlung
7.5.1 nimmt Berichte des Vorstands entgegen und kann über
diese verhandeln;
7.5.2 wählt aus dem Kreis der Mitglieder gemäß 3.1.1 den Vorsitzenden
des Vorstands und seinen Stellvertreter, die übrigen Vorstandsmitglieder,
den Obmann des Güteausschusses sowie die übrigen Güteausschußmitglieder.
Der ebenfalls zu wählende Obmann des Güteausschusses muß nicht
einem Mitgliedsbetrieb angehören.
7.5.3 berät und genehmigt den Haushaltsplan und die Jahresabrechnung;
7.5.4 setzt die Höhe von Beiträgen bzw. Umlagen fest;
7.5.5 beschließt Anträge nach Maßgabe dieser Satzung;
7.5.6 trifft grundsätzliche Entscheidungen über Güte- und
Prüfbestimmungen;
7.5.7 beschließt Satzungsänderungen;
7.6 Falls erforderlich, können Mitglieder auch außerhalb der
Mitgliederversammlung auf schriftlichem Wege abstimmen, wenn
der Vorstand dies beschließt.
7.7 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder in
seinem Auftrag von seinem Stellvertreter geleitet. Über den
Hergang der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu
fertigen, die vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer
zu unterzeichnen ist.
8 Vorstand
8.1 Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden,
seinem Stellvertreter und dem Obmann des Güteausschusses.
8.2 Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre
und währt bis zur Neuwahl des Vorstands. Wiederwahl ist zulässig.
8.3 Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und
der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
8.4 Der Vorstand bestellt den Geschäftsführer.
8.5 Der Vorstand verleiht das Gütezeichen, wenn die Voraussetzungen
hierfür gemäß den Güte- und Prüfbestimmungen nebst Durchführungsbestimmungen
und Zeichensatzung gegeben sind und ergreift entsprechende
Maßnahmen bzw. entzieht die Zeichengenehmigung, wenn die Voraussetzungen
für die Zeichenbenutzung nicht mehr erfüllt sind. Darüber
hinaus überwacht der Vorstand, daß die Zeichenbenutzer die
Zeichensatzung nebst Durchführungsbestimmungen einhalten.
9 Güteausschuß
9.1 Der Güteausschuß besteht aus seinem Obmann und mindestens
zwei weiteren Mitgliedern für eine Amtsdauer von drei Jahren.
Wiederwahl ist zulässig. Außerdem gehören dem Güteausschuß
der Vorsitzende des Vorstands der Gütegemeinschaft bzw. sein
Stellvertreter an. Die Mitglieder des Güteausschusses sind
hinsichtlich ihrer Aufgaben an Weisungen nicht gebunden. Die
Mitglieder des Güteausschusses sind gegenüber Dritten zu Stillschweigen
verpflichtet.
9.2 Scheidet ein Ausschußmitglied während der Amtsperiode
aus, bestellt der Vorstand ein Ersatz-Ausschußmitglied.
9.3 Der Güteausschuß
9.3.1 erarbeitet Güte- und Prüfbestimmungen; die von der Mitgliederversammlung
zu beschließen sind.
9.3.2 unterstützt den Vorstand.
9.3.3 prüft die Voraussetzungen zur Verleihung, Führung und
zum Entzug des Gütezeichen. Der Güteausschuß kann diese ihm
gestellten Aufgaben im Einvernehmen mit der Gütegemeinschaft
einer neutralen Zertifizierungsstelle übertragen. Diese Zertifizierungsstelle
muß nach der Norm EN 45011 akkreditiert sein.
9.4 Der Güteausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Obmanns. Über die Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen.
10 Geschäftsführung
10.1 Der Geschäftsführer hat die Geschäfte des Vereins und
seiner Organe nach 6.1.1 bis 6.1.3 entsprechend dieser Satzung
unparteiisch zu führen. Er nimmt an den Sitzungen der Organe
nach 6.1.1 bis 6.1.3 beratend teil.
11 Schiedsgericht
11.1 Streitigkeiten, die sich aus dieser Satzung nebst Anlage
oder aus der Tätigkeit des Vereins ergeben, können durch ein
Schiedsgericht entschieden werden, wenn die streitenden Parteien
dies vereinbaren.
11.2 Für die Zusammensetzung und das Verfahren des Schiedsgerichts
gelten die Vorschriften der ZPO, soweit diese Satzung nichts
anderes bestimmt.
11.3 Beide Parteien benennen je einen Beisitzer. Die Beisitzer
wählen einen Vorsitzer, der die Befähigung zum Richteramt
besitzen muß. Sie müssen sich binnen 14 Tagen, nachdem der
betreibenden Partei mitgeteilt worden ist, daß auch der 2.
Beisitzer benannt ist, über den Vorsitzer einigen. Einigen
sie sich nicht, kann die betreibende Partei verlangen, daß
die Geschäftsführung des Vereins die IHK Kölnbittet, den Vorsitzer
zu benennen. Das gleiche gilt, wenn eine Partei nicht binnen
14 Tagen, nachdem sie dazu aufgefordert worden ist, einen
Beisitzer benannt hat.
11.4 Das Schiedsgericht entscheidet über den Streitfall und
die Kosten des Verfahrens endgültig.
11.5 Diese Bestimmungen schließen den ordentlichen Rechtsweg
nicht aus.
12 Schlußbestimmungen
12.1 Nach Vereinsauflösungsbeschluß wird die Liquidation vom
Vorstand durchgeführt, sofern die Mitgliederversammlung nicht
andere Liquidatoren bestellt. Die Mitgliederversammlung beschließt
darüber, wie das Vermögen verwendet wird, das dem Verein verbleibt,
nachdem alle Verbindlichkeiten getilgt sind.
12.2 Änderung dieser Satzung, auch redaktioneller Art, bedürfen
der vorherigen schriftlichen Zustimmung des RAL. Sie treten
in einer angemessenen Frist, nachdem sie vom Vorstand der
Gütegemeinschaft bekannt gemacht worden sind, in Kraft.
Köln, 5. März 1998 |